Rechtsprechung

RS0074454

Der Wartepflichtige ist verhalten, sein Fahrmanöver in Rechnung zu stellen und es mit den konkreten Gegebenheiten zu vergleichen, um beurteilen zu können, ob er den Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang durch das beabsichtigte Fahrmanöver behindern müsste.

Rechtssatz:

Der Wartepflichtige ist verhalten, sein Fahrmanöver in Rechnung zu stellen und es mit den konkreten Gegebenheiten zu vergleichen, um beurteilen zu können, ob er den Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang durch das beabsichtigte Fahrmanöver behindern müßte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob28/66; 2Ob277/75
Entscheidung:
31.03.1966
Norm:
StVO §19 Abs6 BVIa
StVO §19 Abs7 BVII

Entscheidungstexte


2 Ob 28/66 2 Ob 28/66 Entscheidungstext OGH 31.03.1966 2 Ob 28/66

2 Ob 277/75 2 Ob 277/75 Entscheidungstext OGH 15.01.1976 2 Ob 277/75