Rechtsprechung

RS0074461

Durch einen Verstoß gegen das Verbot, an einem vor einer Querstraße gemäß § 18 Abs 3 StVO anhaltenden Fahrzeug vorbeizufahren, wenn die Voraussetzungen für das Vorbeifahren gemäß § 17 Abs 4 StVO nicht gegeben sind, wird der dem Vorbeifahrenden gegenüber dem Querverkehr zukommende Vorrang nicht aufgehoben. Der Verstoß gegen § 17 Abs 4 StVO begründet nur ein Mitverschulden.

Rechtssatz:

Durch einen Verstoß gegen das Verbot, an einem vor einer Querstraße gemäß § 18 Abs 3 StVO anhaltenden Fahrzeug vorbeizufahren, wenn die Voraussetzungen für das Vorbeifahren gemäß § 17 Abs 4 StVO nicht gegeben sind, wird der dem Vorbeifahrenden gegenüber dem Querverkehr zukommende Vorrang nicht aufgehoben. Der Verstoß gegen § 17 Abs 4 StVO begründet nur ein Mitverschulden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob224/79
Entscheidung:
06.12.1979
Norm:
StVO idF 6.Nov 1976 §17 Abs4
StVO idF 6.Nov 1976 §19 Abs8

Entscheidungstexte


8 Ob 224/79 8 Ob 224/79 Entscheidungstext OGH 06.12.1979 8 Ob 224/79