Der auf einer gekennzeichneten Vorrangstraße fahrende und daher gemäß § 19 Abs 3 StVO gegenüber Fahrzeugen auf von rechts einmündenden Straßen Vorrangige hat zu beweisen, dass dem aus einer solchen Straße kommenden Fahrzeuglenker ungeachtet des hier fehlenden Gefahrenzeichens nach § 50 Z 5 StVO 1960 – es wurde im Zuge von Straßenbauarbeiten vorübergehend entfernt – der Vorrang der Bundesstraße bekannt war.