Rechtsprechung

RS0074574

Eine Vorrangverletzung liegt nur dann vor, wenn das den Vorrang genießende Fahrzeug durch das Verhalten des Wartepflichtigen gezwungen wurde, seine Fahrweise (bremsen, ausweichen) zu ändern.

Rechtssatz:

Eine Vorrangverletzung liegt nur dann vor, wenn das den Vorrang genießende Fahrzeug durch das Verhalten des Wartepflichtigen gezwungen wurde, seine Fahrweise (bremsen, ausweichen) zu ändern. VwGH vom 01.03.1961, Zl 2574/59; Veröff: ZVR 1961/235 S 205

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob306/58
Entscheidung:
08.10.1958
Norm:
StVO §19 Abs1 BVII

Entscheidungstexte


2 Ob 306/58 2 Ob 306/58 Entscheidungstext OGH 08.10.1958 2 Ob 306/58 Beisatz: Eine Vorrangverletzung liegt nur dann nicht vor, wenn der Vorrangberechtigte weder zu Ablenkungsmanövern noch zu Bremsmanövern genötigt wird. (T1) Veröff: ZVR 1959/134