Rechtsprechung

RS0074652

Eine von der Verwaltungsbehörde angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung gibt nur die Höchstgrenze der zulässigen Geschwindigkeit an, entbindet aber nicht von der Verpflichtung, im konkreten Fall die Fahrgeschwindigkeit den Straßenverhältnissen, Verkehrsverhältnissen und Sichtverhältnissen anzupassen.

Rechtssatz:

Eine von der Verwaltungsbehörde angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung gibt nur die Höchstgrenze der zulässigen Geschwindigkeit an, entbindet aber nicht von der Verpflichtung, im konkreten Fall die Fahrgeschwindigkeit den Straßenverhältnissen, Verkehrsverhältnissen und Sichtverhältnissen anzupassen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob395/65; 2Ob145/78
Entscheidung:
02.12.1965
Norm:
StVO §20 Abs1 IA9

Entscheidungstexte


2 Ob 395/65 2 Ob 395/65 Entscheidungstext OGH 02.12.1965 2 Ob 395/65 Veröff: ZVR 1966/181 S 184

2 Ob 145/78 2 Ob 145/78 Entscheidungstext OGH 12.10.1978 2 Ob 145/78 Veröff: ZVR 1979/296 S 359