Eine von der Verwaltungsbehörde angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung gibt nur die Höchstgrenze der zulässigen Geschwindigkeit an, entbindet aber nicht von der Verpflichtung, im konkreten Fall die Fahrgeschwindigkeit den Straßenverhältnissen, Verkehrsverhältnissen und Sichtverhältnissen anzupassen.