Rechtsprechung

RS0074728

Der Wartepflichtige muss beim Herannahen an eine unübersichtliche Kreuzung die Geschwindigkeit so weit herabsetzen, dass er in der Lage ist, die Vorfahrt aller auf der Kreuzungsstraße von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer zu beachten, mögen sie auch die in ihrer Fahrtrichtung gesehen linke Straßenseite benutzen.

Rechtssatz:

Der Wartepflichtige muß beim Herannahen an eine unübersichtliche Kreuzung die Geschwindigkeit so weit herabsetzen, daß er in der Lage ist, die Vorfahrt aller auf der Kreuzungsstraße von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer zu beachten, mögen sie auch die in ihrer Fahrtrichtung gesehen linke Straßenseite benutzen (Bestätigung von RGZ 167, 357). BGH vom 30.01.1953, VI ZR 70/52; Veröff: NJW 1953,583

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob23/80; 2Ob231/81
Entscheidung:
06.03.1980
Norm:
StVO §19 Abs1 BVII

Entscheidungstexte


8 Ob 23/80 8 Ob 23/80 Entscheidungstext OGH 06.03.1980 8 Ob 23/80

2 Ob 231/81 2 Ob 231/81 Entscheidungstext OGH 15.12.1981 2 Ob 231/81 Vgl; Beisatz: Durch Vorrangverletzung verursachter Auffahrunfall eines an dritter Stelle fahrenden vorrangberechtigten Fahrzeuges. (T1)