Rechtsprechung

RS0074735

Der Wartepflichtige hat den Vorrang des nach links abbiegenden Vorrangsberechtigten so lange zu wahren, bis dieser die bevorrangte Straße mit der ganzen Länge seines Fahrzeuges verlassen hat.

Rechtssatz:

Der Wartepflichtige hat den Vorrang des nach links abbiegenden Vorrangsberechtigten so lange zu wahren, bis dieser die bevorrangte Straße mit der ganzen Länge seines Fahrzeuges verlassen hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob40/79; 2Ob11/86; 2Ob25/95
Entscheidung:
05.04.1979
Norm:
StVO §19 Abs7 BVII

Entscheidungstexte


8 Ob 40/79 8 Ob 40/79 Entscheidungstext OGH 05.04.1979 8 Ob 40/79 Veröff: ZVR 1980/210 S 206