Rechtsprechung

RS0074762

Wenn die Geschwindigkeit eines auf der begünstigten Fahrbahn befindlichen Fahrzeuges nicht mit voller Sicherheit abgeschätzt werden kann, ist diesem Fahrzeug jedenfalls der Vorrang zu überlassen.

Rechtssatz:

Wenn die Geschwindigkeit eines auf der begünstigten Fahrbahn befindlichen Fahrzeuges nicht mit voller Sicherheit abgeschätzt werden kann, ist diesem Fahrzeug jedenfalls der Vorrang zu überlassen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob614/57; 9Os29/59
Entscheidung:
08.01.1958
Norm:
StVO §19 Abs1 BVII

Entscheidungstexte


2 Ob 614/57 2 Ob 614/57 Entscheidungstext OGH 08.01.1958 2 Ob 614/57 Veröff: ZVR 1958/138 S 149

9 Os 29/59 9 Os 29/59 Entscheidungstext OGH 21.05.1959 9 Os 29/59