Rechtsprechung

RS0074840

Setzt ein in der Fahrbahnmitte stehengebliebener Fußgänger unter dem Eindruck einer akuten Gefahrenlage (gestaffelte Annäherung zweier Motorräder, von denen eines in einem Abstand von dreißig bis fünfunddreißig Zentimeter an ihm vorbeigefahren wäre) eine nachträglich betrachtet unrichtige Abwehrmaßnahme durch einen Schritt zur Seite oder durch eine Drehbewegung, kann ihm dies nicht als Mitschulden angerechnet werden.

Rechtssatz:

Setzt ein in der Fahrbahnmitte stehengebliebener Fußgänger unter dem Eindruck einer akuten Gefahrenlage (gestaffelte Annäherung zweier Motorräder, von denen eines in einem Abstand von dreißig bis fünfunddreißig Zentimeter an ihm vorbeigefahren wäre) eine nachträglich betrachtet unrichtige Abwehrmaßnahme durch einen Schritt zur Seite oder durch eine Drehbewegung, kann ihm dies nicht als Mitschulden angerechnet werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob245/76; 8Ob172/78; 8Ob215/82
Entscheidung:
23.03.1977
Norm:
StVO §20 Abs1 IE
StVO §76 Abs5 III

Entscheidungstexte


8 Ob 245/76 8 Ob 245/76 Entscheidungstext OGH 23.03.1977 8 Ob 245/76

8 Ob 172/78 8 Ob 172/78 Entscheidungstext OGH 11.10.1978 8 Ob 172/78 Vgl; Beisatz: Notbremsung statt Ausweichmanöver eines Kraftfahrzeuglenkers. (T1) Veröff: ZVR 1979/250 S 304

8 Ob 215/82 8 Ob 215/82 Entscheidungstext OGH 14.10.1982 8 Ob 215/82 nur: Setzt ein in der Fahrbahnmitte stehengebliebener Fußgänger unter dem Eindruck einer akuten Gefahrenlage eine nachträglich betrachtet unrichtige Abwehrmaßnahme durch einen Schritt zur Seite oder durch eine Drehbewegung, kann ihm dies nicht als Mitschulden angerechnet werden. (T1) Veröff: ZVR 1983/339 S 371