Setzt ein in der Fahrbahnmitte stehengebliebener Fußgänger unter dem Eindruck einer akuten Gefahrenlage (gestaffelte Annäherung zweier Motorräder, von denen eines in einem Abstand von dreißig bis fünfunddreißig Zentimeter an ihm vorbeigefahren wäre) eine nachträglich betrachtet unrichtige Abwehrmaßnahme durch einen Schritt zur Seite oder durch eine Drehbewegung, kann ihm dies nicht als Mitschulden angerechnet werden.