Durch den Verzicht eines Verkehrsteilnehmers auf „seinen“ Vorrang wird der Vorrang anderer Verkehrsteilnehmer, also auch der eines Vorbeifahrenden, nicht betroffen. Die Neufassung des § 19 Abs 8 StVO durch die StVO Nov 1969 hat der früher gelegentlich in Entscheidungen vertretenen gegenteiligen Auffassung den Boden entzogen.