Wurde ein Vorrangverzicht durch Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges erklärt, dann ist es Sache des auf den Vorrang Verzichtenden, sich – allenfalls durch langsames Vortasten – die erforderliche Sicht zu verschaffen, bevor er das beabsichtigte Fahrmanöver ausführt. Er kann auch nicht etwa verlangen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges als Vorrangverzicht auffassen durfte, erst darüber Erwägungen anstellt, ob er von dem auf seinen Vorrang Verzichtenden auch tatsächlich wahrgenommen wurde.