Aus der bloßen Tatsache, dass sich ein bevorrangter Verkehrsteilnehmer einer Kreuzung – noch dazu bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen – mit geringer Geschwindigkeit nähert, kann der Wartepflichtige keinesfalls mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass der Bevorrangte auf seinen Vorrang verzichten wolle.