Rechtsprechung

RS0074954

Der Verzicht eines Verkehrsteilnehmers auf seinen Vorrang enthebt den Wartepflichtigen nicht von der Verpflichtung, auch das übrige Verkehrsgeschehen zu beobachten und sein Verhalten darauf einzustellen.

Rechtssatz:

Der Verzicht eines Verkehrsteilnehmers auf seinen Vorrang enthebt den Wartepflichtigen nicht von der Verpflichtung, auch das übrige Verkehrsgeschehen zu beobachten und sein Verhalten darauf einzustellen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os17/64
Entscheidung:
19.03.1964
Norm:
StVO 1960 §19 Abs8 BVIII

Entscheidungstexte


11 Os 17/64 11 Os 17/64 Entscheidungstext OGH 19.03.1964 11 Os 17/64 Veröff: RZ 1964,116 = ZVR 1964/244 S 292 = SSt XXXV/15