Es kann nicht entscheidend sein, ob ein Verkehrsteilnehmer durch Anhalten auf seinen Vorrang verzichten wollte. Vielmehr ist es eine logische Folge des Vertrauensgrundsatzes, dass man von demjenigen Lenker, zu dessen Gunsten der Vorrang des Anhaltenden erloschen sein soll, nicht eine Prüfung der Ursachen verlangen kann, warum der ursprünglich Vorrangberechtigte sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hat.