Rechtsprechung

RS0075007

Der auf einer bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer muss bei Annäherung an eine Kreuzung seine Geschwindigkeit so wählen, dass er in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten.

Rechtssatz:

Der auf einer bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer muß bei Annäherung an eine Kreuzung seine Geschwindigkeit so wählen, daß er in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
9Os199/58; 2Ob152/82; 2Ob154/16k
Entscheidung:
27.01.1959
Norm:
StVO §20 Abs1 IC2

Entscheidungstexte


9 Os 199/58 9 Os 199/58 Entscheidungstext OGH 27.01.1959 9 Os 199/58 Veröff: ZVR 1959/202 S 192

2 Ob 152/82 2 Ob 152/82 Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Ob 152/82 Beisatz: Es sind Fälle denkbar, in denen sich auch der im Vorrang Befindliche nur mit Schrittgeschwindigkeit vortasten darf. (T1) Veröff: ZVR 1983/251 S 291