Rechtsprechung

RS0075064

Vorrang setzt eine durch die Vorschriften des § 19 Abs 1 bis 6 StVO geregelte Beziehung zwischen (mindestens) zwei konkreten Fahrzeuglenkern in einer bestimmten Verkehrssituation derart, dass der eine vorfahrtberechtigt und der andere wartepflichtig ist, voraus und kann folglich als Recht – gleichwie die ihm korrespondierende (Wartepflicht) Pflicht – erst mit dem Entstehen einer derartigen Situation existent werden; dazu bedarf es aber, wie aus der Relativität der Vorrangregelung (§ 19 Abs 1 bis 6 StVO) und aus der Verzichtbarkeit des Vorrangs (§ 19 Abs 8 StVO) abzuleiten ist, jedenfalls einer Wahrnehmbarkeit des Fahrzeugs eines (sodann) Vorfahrtberechtigten durch den (demzufolge) Wartepflichtigen.

Rechtssatz:

Vorrang setzt eine durch die Vorschriften des § 19 Abs 1 bis 6 StVO geregelte Beziehung zwischen (mindestens) zwei konkreten Fahrzeuglenkern in einer bestimmten Verkehrssituation derart, daß der eine vorfahrtberechtigt und der andere wartepflichtig ist, voraus und kann folglich als Recht - gleichwie die ihm korrespondierende (Wartepflicht) Pflicht - erst mit dem Entstehen einer derartigen Situation existent werden; dazu bedarf es aber, wie aus der Relativität der Vorrangregelung (§ 19 Abs 1 bis 6 StVO) und aus der Verzichtbarkeit des Vorrangs (§ 19 Abs 8 StVO) abzuleiten ist, jedenfalls einer Wahrnehmbarkeit des Fahrzeugs eines (sodann) Vorfahrtberechtigten durch den (demzufolge) Wartepflichtigen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
10Os188/80; 11Os72/89 (11Os73/89); 11Os55/91 (11Os56/91); 14Os67/91 (14Os68/91); 2Ob84/95; 2Ob98/01b; 2Ob126/01w
Entscheidung:
27.01.1981
Norm:
StVO §19 AIIa
StVO §19 Abs7 BVII