Grünes blinkendes Licht erfordert nicht vom Lenker eines Fahrzeuges, sein Fahrverhalten so einzurichten, dass er bei Wechsel auf gelb in der Lage ist, vor der Kreuzung anzuhalten. Er muss jedoch zufolge des dadurch angekündigten unmittelbar bevorstehenden Endes des Zeichens „Freie Fahrt“ (§ 38 Abs 6 StVO) erhöhte Vorsicht anwenden, um noch vor der Kreuzung anhalten zu können, wenn er bei Erhaltung der zulässigen Geschwindigkeit nicht mehr bei Grünlicht in die Kreuzung einfahren könnte.