Rechtsprechung

RS0075257

Grünes blinkendes Licht erfordert nicht vom Lenker eines Fahrzeuges, sein Fahrverhalten so einzurichten, dass er bei Wechsel auf gelb in der Lage ist, vor der Kreuzung anzuhalten. Er muss jedoch zufolge des dadurch angekündigten unmittelbar bevorstehenden Endes des Zeichens „Freie Fahrt“ (§ 38 Abs 6 StVO) erhöhte Vorsicht anwenden, um noch vor der Kreuzung anhalten zu können, wenn er bei Erhaltung der zulässigen Geschwindigkeit nicht mehr bei Grünlicht in die Kreuzung einfahren könnte.

Rechtssatz:

Grünes blinkendes Licht erfordert nicht vom Lenker eines Fahrzeuges, sein Fahrverhalten so einzurichten, daß er bei Wechsel auf gelb in der Lage ist, vor der Kreuzung anzuhalten. Verstärkter Senat; VwGH vom 11.04.1973, 416/71; Veröff: JBl 1974,110 = ÖJZ 1974,53 Nr 36 = ZVR 1974/182 S 269; hiezu Linzmeier: Fall 11:Verhalten bei grün-blinkender Ampel VJ 1974/16 S 15

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob193/78; 8Ob75/82 (8Ob76/82); 8Ob19/85; 8Ob87/85; 2Ob3/88
Entscheidung:
05.12.1978
Norm:
StVO §38 Abs1
StVO §38 Abs2
StVO §38 Abs6