Rechtsprechung

RS0075280

Der Schutzzweck eines Fahrverbots für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern umfasst alle Gefahren, die durch das Befahren dieser Straße mit allen Kraftfahrzeugen außer einspurigen Motorrädern verursacht oder erhöht werden. Hiebei kommen insbesondere Gefahren in Betracht, die durch die Breite der vom Verbot umfaßten Kraftfahrzeuge beim Begegnungsverkehr bewirkt werden können.

Rechtssatz:

Bei einer Einschränkung der Fahrbahnbreite im Unfallbereich bis auf 3,6 Meter gelten vom Schutzzweck dieser Bestimmung alle Gefahren als umfaßt, die durch das Befahren dieser Straße mit allen Kraftfahrzeugen außer einspurigen Motorrädern verursacht oder erhöht werden. Hiebei kommen insbesondere Gefahren in Betracht, die durch die Breite der vom Verbot umfaßten Kraftfahrzeuge beim Begegnungsverkehr bewirkt werden können.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob76/86
Entscheidung:
19.11.1986
Norm:
StVO §52 lita Z6a