Den Lenker eines bei Dunkelheit unbeleuchteten Fahrrades trifft die Behauptungslast, dass er vor Antritt der Fahrt den Zustand seiner Lichtanlage auf ihre Wirksamkeit geprüft hat. Bringt er lediglich vor, es sei richtig, dass er zunächst wegen des Ausfalles des Lichtes ohne Licht gefahren sei, was er aber wegen der Straßenbeleuchtung zunächst nicht habe wahrnehmen können, so liegen die Voraussetzungen für die alleinige Prüfung, ob er der Bestimmung des § 58 Abs 2 StVO entsprochen hat, mit der Folge der Ablehnung seiner Haftung für die Unfallsfolgen für den Fall der Einhaltung dieser Bestimmung daher nicht vor.