Rechtsprechung

RS0075438

Ein Radfahrer hat den von ihm aus gesehenen rechts gelegenen Radweg zu benützen, wenn sich auf beiden Seiten der Straße Radwege (§ 2 Abs 1 Z 8 StVO) befinden. Sinngemäß gleiches muss gelten, wenn es sich beiderseits um Radfahrstreifen (§ 2 Abs 1 Z 7 StVO) handelt. Befindet sich somit auf einer Seite der Straße ein Radfahrstreifen, auf der anderen ein Radweg, so hat ein Radfahrer grundsätzlich die jeweils rechts gelegene Anlage zu benützen. Die erfolgreiche Berufung auf den Vorrang versagt, wenn eine Radfahranlage gegen die – nach der jeweiligen Gesetzeslage – zulässige Fahrtrichtung befahren wurde (vgl insb T1-2 des RS).

Rechtssatz:

Zur Frage des Vorranges, wenn ein Radfahrer, von einem Radweg kommend, eine Straße kreuzt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob9/92; 2Ob2429/96m; 12Os89/99 (12Os90/99); 2Ob219/05b
Entscheidung:
25.03.1992
Norm:
StVO §68
StVO §2 Abs1 Z7
StVO §2 Abs1 Z8