Rechtsprechung

RS0075443

Das einem am rechten Straßenrand fahrenden Radfahrer überholende schnellere Fahrzeug braucht ein Zeichen seiner Bereitwilligkeit nicht abwarten.

Rechtssatz:

Das einem am rechten Straßenrand fahrenden Radfahrer überholende schnellere Fahrzeug braucht ein Zeichen seiner Bereitwilligkeit nicht abwarten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob270/56
Entscheidung:
09.05.1956
Norm:
StVO §68

Entscheidungstexte


2 Ob 270/56 2 Ob 270/56 Entscheidungstext OGH 09.05.1956 2 Ob 270/56 Veröff: ZVR 1957/1 S 5