Die Bestimmung, wonach einspurige Fahrräder, soweit Radwege oder Radfahrstreifen vorhanden sind und zur Aufnahme des Radfahrverkehrs ausreichen, nur diese Wege zu befahren haben, setzt selbstverständlich voraus, dass sich diese Wege und Streifen in einem Zustand befinden, der eine gefahrlose Benützung gewährleistet. Allein die verstärkte Blendwirkung entgegenkommender Fahrzeuge ist hiezu nicht geeignet (vgl T2 des RS).