Rechtsprechung

RS0075445

Keine Wartepflicht des Radfahrers, wenn dieser nicht auf die Fahrbahn einbiegt, sondern ständig den Radweg benützt, gegenüber einem Kraftfahrer, der über eine nicht gekennzeichnete Einmündung (Zufahrt) den Radweg queren und zur Firma X zufahren will.

Rechtssatz:

Keine Wartepflicht des Radfahrers, wenn dieser nicht auf die Fahrbahn einbiegt, sondern ständig den Radweg benützt, gegenüber einem Kraftfahrer, der über eine nicht gekennzeichnete Einmündung (Zufahrt) den Radweg queren und zur Firma X zufahren will.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob8/87
Entscheidung:
21.05.1987
Norm:
StVO §68 Abs2