Rechtsprechung

RS0075447

Das Gefahrenzeichen „Kreuzung mit Straße ohne Vorrang“ (§ 50 Z 4 StVO) verpflichtet den die Vorrangstraße befahrenden Verkehrsteilnehmer auch zur Aufmerksamkeit auf den entfernteren Querverkehr, um auf eine erkennbare Missachtung des Vorranges rechtzeitig reagieren zu können.

Rechtssatz:

Das Gefahrenzeichen "Kreuzung mit Straße ohne Vorrang" (§ 50 Z 4 StVO) verpflichtet den die Vorrangstraße befahrenden Verkehrsteilnehmer auch zur Aufmerksamkeit auf den entfernteren Querverkehr, um auf eine erkennbare Mißachtung des Vorranges rechtzeitig reagieren zu können.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob148/74; 2Ob45/83
Entscheidung:
17.09.1974
Norm:
StVO §49 Abs1
StVO §50 Z4

Entscheidungstexte


8 Ob 148/74 8 Ob 148/74 Entscheidungstext OGH 17.09.1974 8 Ob 148/74 Veröff: ZVR 1975/92 S 145

2 Ob 45/83 2 Ob 45/83 Entscheidungstext OGH 29.02.1984 2 Ob 45/83 Beisatz: Auch ein sich nähernder Fußgänger ist zu beobachten. (T1) Veröff: ZVR 1984/290 S 298