Übersetzt ein Radfahrer von einem Radweg kommend geradeausfahrend die Fahrbahn einer Kreuzung um nach der Kreuzung auf dem Radweg weiterzufahren, so handelt es sich um eine „Einordnung in den fließenden Verkehr“ und gelten auch in diesem Fall die Bestimmungen über das „Einbiegen“ gemäß § 68 Abs 2 StVO. Dies gilt grundsätzlich auch auf einer ampelgeregelten Kreuzung.