Rechtsprechung

RS0075462

Wozu ein Handkarren sonst verwendet wird, ist unerheblich; in der Dunkelheit auf der Fahrbahn geschoben, muss er, wenn es seine Ausmaße verlangen, jedenfalls beleuchtet sein.

Rechtssatz:

Wozu ein Handkarren sonst verwendet wird, ist unerheblich; in der Dunkelheit auf der Fahrbahn geschoben, muß er, wenn es seine Ausmaße verlangen, jedenfalls beleuchtet sein.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob292/57 (2Ob293/57)
Entscheidung:
19.09.1957
Norm:
StVO §73

Entscheidungstexte


2 Ob 292/57 2 Ob 292/57 Entscheidungstext OGH 19.09.1957 2 Ob 292/57 Veröff: JBl 1957,645