Rechtsprechung

RS0075489

Fußgängereigenschaft kommt solchen Personen nicht zu, die sich nicht primär um ihrer Fortbewegung willen, sondern vor allem zur Erreichung eines anderen, von der Rechtsordnung ausdrücklich gebilligten oder zumindest tolerierten Zweckes auf der Fahrbahn aufhalten. Auch ihnen obliegt die Pflicht, das sich während dieses Aufenthaltes abspielende Verkehrsgeschehen besonders aufmerksam zu beobachten, soweit dies bei der Tätigkeit auf der Fahrbahn möglich und zumutbar ist. Beispiele aus der Rechtsprechung sind etwa Mautkassierer oder Straßenarbeiter.

Rechtssatz:

Fußgängereigenschaft kommt solchen Personen nicht zu, die sich nicht primär um ihrer Fortbewegung willen, sondern vor allem zur Erreichung eines anderen, von der Rechtsordnung ausdrücklich gebilligten oder zumindest tolerierten Zweckes auf der Fahrbahn aufhalten. Auch ihnen obliegt die Pflicht, das sich während dieses Aufenthaltes abspielende Verkehrsgeschehen besonders aufmerksam zu beobachten, soweit dies bei der Tätigkeit auf der Fahrbahn möglich und zumutbar ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob81/87; 2Ob36/88; 2Ob192/09p; 2Ob59/10f; 2Ob76/12h; 2Ob247/12f
Entscheidung:
12.04.1988
Norm:
StVO §76 I