Rechtsprechung

RS0075494

Das Gefahrenzeichen „Achtung Wildwechsel“ (§ 50 Z 13 b StVO) verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Wahl einer Geschwindigkeit, die es ihm ermöglicht, sein Fahrzeug zu beherrschen und einer Unfallsgefahr zu begegnen (ZVR 1966/92).

Rechtssatz:

Das Gefahrenzeichen "Achtung Wildwechsel " (§ 50 Z 13 b StVO) verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Wahl einer Geschwindigkeit, die es ihm ermöglicht, sein Fahrzeug zu beherrschen und einer Unfallsgefahr zu begegnen (ZVR 1966/92).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob177/74; 2Ob25/94; 2Ob112/11a; 2Ob229/11g
Entscheidung:
17.09.1974
Norm:
StVO §50 Z13b