Rechtsprechung

RS0075496

Der allgemeine Verkehr hat Rücksicht auf einen Gendarmeriebeamten zu nehmen, der auf der Fahrbahn Fahrzeuge überprüft. Das Kontrollorgan ist nicht zur ständigen Beobachtung des Verkehrs während der Überprüfung verpflichtet.

Rechtssatz:

Der allgemeine Verkehr hat Rücksicht auf einen Gendarmeriebeamten zu nehmen, der auf der Fahrbahn Fahrzeuge überprüft. Das Kontrollorgan ist nicht zur ständigen Beobachtung des Verkehrs während der Überprüfung verpflichtet.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob327/69
Entscheidung:
19.12.1969
Norm:
StVO §76 I

Entscheidungstexte


2 Ob 327/69 2 Ob 327/69 Entscheidungstext OGH 19.12.1969 2 Ob 327/69