Rechtsprechung

RS0075497

Fußgänger ist, wer den Weg zu Fuß zurücklegt, sich also lediglich auf seinen Füßen fortbewegt, losgelöst von jeder Verbindung mit anderen Fortbewegungsmitteln irgendwelcher Art. Hält der Lenker eines Kraftwagens diesen an und verlässt sein Fahrzeug, hält sich aber bei diesem unmittelbar, ohne seinen Weg fortzusetzen, weiter auf, dann bleibt er in der Regel Lenker im weiteren Sinn des Wortes und unterliegt noch nicht den für den Fußgängerverkehr geltenden Bestimmungen der StVO.

Rechtssatz:

Fußgänger ist, wer den Weg zu Fuß zurücklegt, sich also lediglich auf seinen Füßen fortbewegt, losgelöst von jeder Verbindung mit anderen Fortbewegungsmitteln irgendwelcher Art. Hält der Lenker eines Kraftwagens diesen an und verläßt sein Fahrzeug, hält sich aber bei diesem unmittelbar, ohne seinen Weg fortzusetzen, weiter auf, dann bleibt er in der Regel Lenker im weiteren Sinn des Wortes und unterliegt noch nicht den für den Fußgängerverkehr geltenden Bestimmungen der StVO. VwGH vom 29.06.1970, 1323/69; Veröff: ZVR 1971/77 S 99 = ÖJZ 1971,164 Nr 100

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob51/80 (8Ob52/80); 8Ob259/81; 8Ob81/87; 2Ob36/88; 8Ob92/87
Entscheidung:
08.05.1980
Norm:
StVO §76 I

Entscheidungstexte


8 Ob 51/80 8 Ob 51/80 Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 51/80 Veröff: ZVR 1982/92 S 112

8 Ob 259/81 8 Ob 259/81 Entscheidungstext OGH 14.01.1982 8 Ob 259/81 nur: Hält der Lenker eines Kraftwagens diesen an und verläßt sein Fahrzeug, hält sich aber bei diesem unmittelbar, ohne seinen Weg fortzusetzen, weiter auf, dann bleibt er in der Regel Lenker im weiteren Sinn des Wortes und unterliegt noch nicht den für den Fußgängerverkehr geltenden Bestimmungen der StVO. (T1)