Der mit der Durchführung von Arbeiten zur Erhaltung der Straße befasste Arbeiter ist nicht den Regeln der StVO über den Fußgängerverkehr unterworfen. Auch ihn treffen jedoch Sorgfaltspflichten gegenüber seiner eigenen körperlichen Integrität (z.b: Überqueren der Fahrbahn, ohne dem Verkehr die geringste Aufmerksamkeit zu schenken, vgl insb T2 des RS).