Rechtsprechung

RS0075507

Das Gesetz verbietet dem Fußgänger nur das Betreten der Fahrbahn auf eine Weise und unter Umständen, die dem Fahrzeuglenker nicht mehr erlauben, das eigene Verhalten danach einzurichten.

Rechtssatz:

Das Gesetz verbietet dem Fußgänger nur das Betreten der Fahrbahn auf eine Weise und unter Umständen, die dem Fahrzeuglenker nicht mehr erlauben, das eigene Verhalten danach einzurichten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob411/70
Entscheidung:
17.12.1970
Norm:
StVO §76 I

Entscheidungstexte


2 Ob 411/70 2 Ob 411/70 Entscheidungstext OGH 17.12.1970 2 Ob 411/70 Veröff: ZVR 1971/194 S 266