Rechtsprechung

RS0075519

Ein Verbot des Nebeneinandergehens von Fußgängern lässt sich § 76 Abs 2 StVO nur für den Fall entnehmen, dass dadurch andere Fußgänger gefährdet oder behindert werden.

Rechtssatz:

Ein Verbot des Nebeneinandergehens von Fußgängern läßt sich § 76 Abs 2 StVO nur für den Fall entnehmen, daß dadurch andere Fußgänger gefährdet oder behindert werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob55/87; 2Ob27/90
Entscheidung:
01.03.1988
Norm:
StVO §76 Abs2 I
StVO §76 Abs2 IIa
StVO §76 Abs2 IIb