Rechtsprechung

RS0075531

In § 76 Abs 2 StVO wird für Fußgänger generell (also nicht nur für Fußgängergruppen) die Verpflichtung normiert, rechts auszuweichen und links vorzugehen, wenn es die Umstände erfordern.

Rechtssatz:

In § 76 Abs 2 StVO wird für Fußgänger generell (also nicht nur für Fußgängergruppen) die Verpflichtung normiert, rechts auszuweichen und links vorzugehen, wenn es die Umstände erfordern, doch wird dadurch der Fußgängerverkehr auf Gehsteigen nicht im Sinne einer strengen Rechtsordnung reglementiert. Es läßt sich daraus auch kein generelles Verbot des Nebeneinandergehens von Fußgängern auch auf schmalen Gehsteigen ableiten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob55/87
Entscheidung:
01.03.1988
Norm:
StVO §76 Abs2 I
StVO §76 Abs2 IIa
StVO §76 Abs2 IIb