Rechtsprechung

RS0075533

Eine Behinderung eines Fußgängers liegt vor, wenn er durch eine auf dem Gehsteig entgegenkommende Fußgängergruppe genötigt wird, den Gehsteig zu verlassen. Diese träfe vielmehr die Pflicht zum Rechtsausweichen.

Rechtssatz:

Zumindest das Vorliegen der Behinderung eines Fußgängers ist zu bejahen, wenn er durch eine auf dem Gehsteig entgegenkommende Fußgängergruppe genötigt wird, den Gehsteig zu verlassen. Auch die Verpflichtung eines Fußgängers zum Rechtsausweichen wird unter diesen Umständen zu bejahen sein, wenn anders der entgegenkommende Fußgänger zum Verlassen des Gehsteiges genötigt würde.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob55/87
Entscheidung:
01.03.1988
Norm:
StVO §76 Abs2 I
StVO §76 Abs2 IIa
StVO §76 Abs2 IIb