Eine Behinderung anderer Straßenbenützer im Sinne des § 76 Abs 2 erster Satz StVO liegt vor, wenn durch das Fußgängerverhalten der ordnungsgemäße Ablauf des Verkehrsgeschehens gestört wird. Der Begriff der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geht noch darüber hinaus und bedingt eine mögliche Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer.