Rechtsprechung

RS0075537

Ein bei Dunkelheit auf der linken Straßenseite gehender Fußgänger wird im allgemeinen in der Lage sein, den auf seiner Fahrbahnseite entgegenkommenden Verkehr im Auge zu behalten, durch ein verkehrswidriges Verhalten anderer Straßenbenützer drohende Gefahren zu erkennen und gegebenenfalls durch entsprechendes Verhalten die gefährliche Lage zu entschärfen (ZVR 1965/205, 2 Ob 372/70).

Rechtssatz:

Ein bei Dunkelheit auf der linken Straßenseite gehender Fußgänger wird im allgemeinen in der Lage sein, den auf seiner Fahrbahnseite entgegenkommenden Verkehr im Auge zu behalten, durch ein verkehrswidriges Verhalten anderer Straßenbenützer drohende Gefahren zu erkennen und gegebenenfalls durch entsprechendes Verhalten die gefährliche Lage zu entschärfen (ZVR 1965/205, 2 Ob 372/70).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob148/76; 2Ob95/77; 8Ob57/79
Entscheidung:
24.06.1976
Norm:
StVO §76 Abs1 IIa

Entscheidungstexte


2 Ob 148/76 2 Ob 148/76 Entscheidungstext OGH 24.06.1976 2 Ob 148/76

2 Ob 95/77 2 Ob 95/77 Entscheidungstext OGH 02.06.1977 2 Ob 95/77

8 Ob 57/79 8 Ob 57/79 Entscheidungstext OGH 10.05.1979 8 Ob 57/79