Wird eine im Ortsgebiet bei Regen einen Kinderwagen nicht ganz rechts am Straßenrand schiebende Fußgängerin von einem entgegenkommenden, auf ihre Straßenseite gelangenden Kraftfahrzeug, dessen Fahrer alkoholisiert ist, niedergestoßen, so ist das Verschulden der Fußgängerin zu vernachlässigen.