Rechtsprechung

RS0075544

Eine besondere Verpflichtung des Fußgängers, sich im Falle der berechtigten Benützung des Fahrbahnrandes ständig nach einem allfälligen Nachfolgeverkehr umzusehen, besteht nicht.

Rechtssatz:

Eine besondere Verpflichtung des Fußgängers, sich im Falle der berechtigten Benützung des Fahrbahnrandes ständig nach einem allfälligen Nachfolgeverkehr umzusehen, besteht nicht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob36/62
Entscheidung:
09.02.1962
Norm:
StVO §76 Abs1 IIa

Entscheidungstexte


2 Ob 36/62 2 Ob 36/62 Entscheidungstext OGH 09.02.1962 2 Ob 36/62