Rechtsprechung

RS0075545

Auch die Beschwerlichkeit des Gehens im Neuschnee kann den Fußgänger von der grundsätzlichen Verpflichtung zum Gehen am äußersten Fahrbahnrand nicht entbinden. Es ist einem Fußgänger nur im Ortsgebiet überlassen, ob er den linken oder rechten Fahrbahnrand benützt.

Rechtssatz:

Auch die Beschwerlichkeit des Gehens im Neuschnee kann den Fußgänger von der grundsätzlichen Verpflichtung zum Gehen am äußersten Fahrbahnrand nicht entbinden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob214/74; 2Ob260/03d
Entscheidung:
26.11.1974
Norm:
StVO §76 Abs1 IIa