Rechtsprechung

RS0075547

Es ist zulässig, ein bis eineinhalb Meter vom Straßenrand entfernt zu gehen, wenn dies erfolgt, um entgegenkommende Verkehrsteilnehmer vor einem Hindernis zu warnen.

Rechtssatz:

Es ist zulässig, ein bis eineinhalb Meter vom Straßenrand entfernt zu gehen, wenn dies erfolgt, um entgegenkommende Verkehrsteilnehmer vor einem Hindernis zu warnen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob375/60
Entscheidung:
11.11.1960
Norm:
StVO §76 Abs1 IIa

Entscheidungstexte


2 Ob 375/60 2 Ob 375/60 Entscheidungstext OGH 11.11.1960 2 Ob 375/60 Veröff: ZVR 1961/136 S 105