Ist der Gehsteig auf eine Länge von 237 Meter unterbrochen, so ist der Fußgänger verpflichtet, die Fahrbahn zu überqueren, um den gegenüberliegenden Gehsteig zu benützen. Nicht jedoch bei einer bloßen Unterbrechung von 35 Meter oder bei einer bloßen Absperrung durch ladenden Lastkraftwagen (vgl T1 und T2 des RS).