Verbindlichkeit von Verkehrszeichen: Verbindlich ist nur die von der zuständigen Behörde angeordnete und durch ein entsprechendes Verkehrszeichen ersichtlich gemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, nicht aber eine darüber hinausgehende, von der Baufirma selbst angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkungstafel. Derjenige, der eine Geschwindigkeitsbeschränkung eigenmächtig selbst anordnet, darf sich auf deren Einhaltung nicht verlassen.