Rechtsprechung

RS0075561

Verbindlichkeit von Verkehrszeichen: Verbindlich ist nur die von der zuständigen Behörde angeordnete und durch ein entsprechendes Verkehrszeichen ersichtlich gemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, nicht aber eine darüber hinausgehende, von der Baufirma selbst angebrachte Geschwindigkeits­beschränkungstafel. Derjenige, der eine Geschwindigkeitsbeschränkung eigenmächtig selbst anordnet, darf sich auf deren Einhaltung nicht verlassen.

Rechtssatz:

Verbindlich ist nur die von der zuständigen Behörde für den Baustellenbereich angeordnete und durch ein entsprechendes Verkehrszeichen ersichtlich gemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, nicht aber eine darüber hinausgehende, von der Baufirma angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkungstafel.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob163/72; 2Ob157/09s
Entscheidung:
29.08.1972
Norm:
StVO §90 Abs3