Rechtsprechung

RS0075564

Bei einer Fahrbahnbreite von 6,65 Meter und einer unter Berücksichtigung der Gehweise der Verletzten für den Fahrzeugverkehr freien Fahrbahn von mehr als fünf Meter, braucht ein sein Kind an der Hand führender, auf der linken Fahrbahnseite gehende Fußgänger eine Beeinträchtigung durch oder für den Folgeverkehr nicht in Betracht zu ziehen.

Rechtssatz:

Bei einer Fahrbahnbreite von 6,65 Meter und einer unter Berücksichtigung der Gehweise der Verletzten für den Fahrzeugverkehr freien Fahrbahn von mehr als fünf Meter, braucht ein sein Kind an der Hand führender, auf der linken Fahrbahnseite gehende Fußgänger eine Beeinträchtigung durch oder für den Folgeverkehr nicht in Betracht zu ziehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob22/75
Entscheidung:
12.03.1975
Norm:
StVO §76 IIa
StVO §76 IIb

Entscheidungstexte


8 Ob 22/75 8 Ob 22/75 Entscheidungstext OGH 12.03.1975 8 Ob 22/75