Rechtsprechung

RS0075570

Einem Fußgänger, der bei Dunkelheit und Regen an seinem linken Fahrbahnrand geht, kann grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn seine Gehlinie um zwanzig bis dreißig Zentimeter von jener abweicht, die sich rechnungsmäßig bei Einhaltung des genauen Fahrbahnrandes ergibt.

Rechtssatz:

Einem Fußgänger, der bei Dunkelheit und Regen an seinem linken Fahrbahnrand geht, kann grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn seine Gehlinie um zwanzig bis dreißig Zentimeter von jener abweicht, die sich rechnungsmäßig bei Einhaltung des genauen Fahrbahnrandes ergibt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob108/69
Entscheidung:
13.05.1969
Norm:
StVO §76 Abs1 IIa

Entscheidungstexte


2 Ob 108/69 2 Ob 108/69 Entscheidungstext OGH 13.05.1969 2 Ob 108/69