Rechtsprechung

RS0075593

Nebeneinandergehende Fußgänger haben beim Herannahen eines Fahrzeuges auf der von ihnen benützten Fahrbahnseite sofort an den äußersten Fahrbahnrand heranzutreten, das heißt hintereinander abzufallen.

Rechtssatz:

Nebeneinandergehende Fußgänger haben beim Herannahen eines Fahrzeuges auf der von ihnen benützten Fahrbahnseite sofort an den äußersten Fahrbahnrand heranzutreten, das heißt hintereinander abzufallen (so schon ZVR 1968/52).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob27/90
Entscheidung:
20.06.1990
Norm:
StVO §76 IIb