Rechtsprechung

RS0075595

Fußgänger dürfen namentlich dann nicht zu dritt nebeneinander auf der Fahrbahn gehen, wenn die Umstände besorgen lassen, dass der Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges das Hindernis in seiner Fahrbahn nicht rechtzeitig erkennt (Dunkelheit, Kurve).

Rechtssatz:

Fußgänger dürfen namentlich dann nicht zu dritt nebeneinander auf der Fahrbahn gehen, wenn die Umstände besorgen lassen, daß der Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges das Hindernis in seiner Fahrbahn nicht rechtzeitig erkennt (Dunkelheit, Kurve).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os57/67; 2Ob27/90
Entscheidung:
30.05.1967
Norm:
StVO §76 Abs1 IIb
StVO §76 Abs2 IIb

Entscheidungstexte


11 Os 57/67 11 Os 57/67 Entscheidungstext OGH 30.05.1967 11 Os 57/67 Veröff: EvBl 1968/142 S 241 = ZVR 1968/52 S 102