Rechtsprechung

RS0075641

Das Betreten der Fahrbahn zum Zweck des Überquerens hat an jenen Stellen (zB unmittelbar vor oder nach Kurven) zu unterbleiben, von denen aus die Fahrbahn nicht genügend übersehen werden kann.

Rechtssatz:

Das Betreten der Fahrbahn zum Zweck des Überquerens hat an jenen Stellen (zB unmittelbar vor oder nach Kurven) zu unterbleiben, von denen aus die Fahrbahn nicht genügend übersehen werden kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob12/77
Entscheidung:
16.02.1977
Norm:
StVO §76 Abs4 III

Entscheidungstexte


8 Ob 12/77 8 Ob 12/77 Entscheidungstext OGH 16.02.1977 8 Ob 12/77 Veröff: ZVR 1977/257 S 330