Rechtsprechung

RS0075643

Die Bestimmung des § 76 Abs 4 lit a StVO ist nicht ausdehnend dahin auszulegen, daß der Fußgänger den Schutzweg auch vor einem auf dem Schutzweg oder kurz davor zum Stillstand gekommenen Kraftwagen nicht betreten darf.

Rechtssatz:

Die Bestimmung des § 76 Abs 4 lit a StVO ist nicht ausdehnend dahin auszulegen, daß der Fußgänger den Schutzweg auch vor einem auf dem Schutzweg oder kurz davor zum Stillstand gekommenen Kraftwagen nicht betreten darf.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob45/71 (8Ob46/71)
Entscheidung:
06.04.1971
Norm:
StVO §76 Abs4 lita III

Entscheidungstexte


8 Ob 45/71 8 Ob 45/71 Entscheidungstext OGH 06.04.1971 8 Ob 45/71