Rechtsprechung

RS0075651

Aus der Bestimmung des § 76 Abs 5 StVO wonach der Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn den kürzesten Weg zu wählen hat, ergibt sich in der Regel die Pflicht zur rechtwinkeligen Überschreitung (hier für den konkreten Fall verneint).

Rechtssatz:

Aus der Bestimmung des § 76 Abs 5 StVO wonach der Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn den kürzesten Weg zu wählen hat, ergibt sich in der Regel die Pflicht zur rechtwinkeligen Überschreitung (hier für den konkreten Fall verneint).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob238/79
Entscheidung:
08.11.1979
Norm:
StVO §76 Abs5 III

Entscheidungstexte


8 Ob 238/79 8 Ob 238/79 Entscheidungstext OGH 08.11.1979 8 Ob 238/79